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Fragen und Antworten zur Teststrategie

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Fragen und Antworten zur Teststrategie

Wissenswertes zu Bürgertests, Kosten und Testmöglichkeiten

In welchen Fällen ist mein Test kostenlos oder ermäßigt? Wann muss ich meinen Test vollständig bezahlen? Mit welchen Testarten wird getestet? - In diesem Bereich finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zur Teststrategie. Die Informationen basieren unter anderem auf den Aufkünften der Bundesregierung unter www.zusammmengegencorona.de.

Testen ist essentieller Bestandteil einer umfassenden Strategie zur Pandemie-Bekämpfung: Die Identifizierung und Isolierung von infizierten Personen ist eine effektive und wichtige Maßnahme. Allerdings entbindet Testen nicht von der Einhaltung der AHA+L-Regel, notwendiger Hygienevorkehrungen oder dem Symptom-Monitoring in Einrichtungen. Wo Sie sich testen lassen können, sehen Sie hier.

Mit der aktuellen Testverordnung wird bestimmten Personengruppen weiterhin mindestens ein kostenloser beziehungsweise vergünstigter Bürgertest (PoC-Antigen-Test) pro Woche zur Verfügung gestellt. Bürgertests bleiben somit ein wichtiges Mittel, um Infektionsketten zu unterbrechen, werden jedoch künftig gezielter eingesetzt.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen/) am 16.08.2022

Die Nationale Teststrategie stellt eine fachliche Orientierungshilfe zum Einsatz von Testkapazitäten im Rahmen der COVID-19-Pandemie dar und hat von Beginn an bestimmte Indikationen mit einer Priorität versehen. Gemäß der Nationalen Teststrategie ist eine PCR-Testung in folgenden Situationen vorrangig:
 
  • PCR-Testung zur Klärung medizinisch-diagnostischer Fragen im ärztlichen Kontext (z. B. Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe)
  • PCR-Tests zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit medizinischer Einrichtungen (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste)
  • Schutz vulnerabler Bereiche (z. B. Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe, pflegende Angehörige)

Eine zuverlässige Testung und zeitnahe Befundung dieser Personengruppe ist zum Schutz der vulnerablen Gruppen und zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung von besonderer Bedeutung.

Diese Priorisierung bedeutet nicht, dass andere Personen keinen Anspruch auf PCR-Testungen haben. Der im Rahmen der Testverordnung geregelte Anspruch gilt im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten (vgl. §1 TestV) grundsätzlich weiter fort.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 18.07.2022

Laborbasierte PCR-Tests sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests, weil sie besonders sensitiv sind. Das heißt, sie können auch geringe Mengen des Virus nachweisen, genauer gesagt weisen sie das Erbmaterial des Virus nach. Die Probenentnahme erfolgt durch Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen sind (§ 4 MPBetreibV). Die anschließende Auswertung der Proben erfolgt durch Labore. Der PCR-Test wird in erster Linie dafür eingesetzt, um bei einer Person mit Symptomen abzuklären, ob eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Bei Symptomen sollte daher direkt durch eine Ärztin bzw. einen Arzt eine PCR-Testung im Rahmen der Krankenbehandlung veranlasst werden. 

PoC-NAT-Tests sind labormedizinische Untersuchungen, die wie der PCR-Test auch auf der Nukleinsäure-Amplifikations-Technik (NAT; Nachweis von viralen Genen) basieren, jedoch ohne Probenvorbereitung unmittelbar vor Ort (Point of Care, PoC), also patientennah und kurzfristig vor Ort ausgewertet werden können. Daher ist ihre Anwendung nicht auf medizinische Labore beschränkt.

PoC-NAT-Tests sind besonders gut in Situationen geeignet, in denen man schnell und innerhalb kurzer Zeit ein relativ sicheres Testergebnis benötigt, wie zum Beispiel bei Testungen in Notaufnahmen, Ambulanzen und Pflegeeinrichtungen. 

Die Sensitivität von PoC-NAT-Tests ist im Vergleich zum PCR-Test etwas geringer. Dies bedeutet, dass es im Vergleich zur PCR- bzw. laborbasierten Verfahren zum Nachweis des Genmaterials des Virus häufiger falsch-negative Ergebnisse geben kann. Das heißt: Man ist tatsächlich infiziert, der Test ist jedoch negativ. In sensiblen Bereichen, zum Beispiel zum Schutz eines Virus-Eintrags in Bereiche mit Personen, die ein hohes Risiko für einen schweren Verlauf haben, ist daher die laborbasierte PCR-Testung zu bevorzugen. Auch bei Zweifel an einem negativen PoC-NAT-Test, etwa weil man anhaltende Symptome hat, sollte eine PCR-Testung erwogen werden.

Hingegen bietet sich der PoC-NAT-Test aufgrund der guten Spezifität – das heißt, es gibt wenige falsch-positive Testergebnisse – zur schnellen Bestätigung positiver Antigen-Schnelltests bei asymptomatischen Personen an. Dies kann zur Vermeidung einer vorsorglichen mehrtägigen Quarantäne bis zum Eintreffen des Labor-PCR-Befundes genutzt werden, zum Beispiel bei positiv getestetem pflegerischem beziehungsweise medizinischem Personal. Ein positiver PoC-NAT-Test muss nicht durch einen im Labor durchgeführten PCR-Test bestätigt werden.

Antigen-Schnelltests haben ihren Namen, weil das Ergebnis schnell vorliegt. Sie können ebenfalls vor Ort ausgewertet werden. Sie werden durch geschultes Personal durchgeführt – dafür wird ähnlich wie beim PCR-Test ein Nasen- und/oder Rachenabstrich gemacht. Dabei werden virale Eiweiße nachgewiesen.

Antigen-Schnelltests kommen auch in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Schulen zum Einsatz, um Personal oder Bewohnerinnen und Bewohner vorsorglich regelmäßig zu testen. Bestimmte Personengruppen haben dabei Anspruch auf kostenlose Bürgertests oder Bürgertests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro. 

Ein positiver Antigen-Schnelltest sollte sehr ernst genommen und die Kontakte sollten deutlich eingeschränkt werden. Ein nachfolgender negativer Schnell- oder Selbsttest kann einen positiven Schnelltest übrigens nicht aufheben.

Selbsttests haben ihren Namen, weil diese Tests jeder selbst, beispielsweise zuhause, machen kann. Selbsttests sind zur Anwendung durch Privatpersonen bestimmt. Dafür muss die Gebrauchsanweisung leicht und verständlich sein, sowie Probenentnahme und -auswertung entsprechend einfach sein. Selbsttests können zusätzliche Sicherheit in konkreten Situationen im Alltag geben – insbesondere auch da, wo sich Menschen möglicherweise ohne Maske begegnen, etwa bei einem privaten Besuch oder einer Feier. Sie können auch im Rahmen der Testkonzepte der Länder in Schulen und Kitas eingesetzt werden.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 16.08.2022

Wer schwere Erkältungssymptome oder andere für COVID-19-typische Symptome wie zum Beispiel Geruchsverlust und/oder Fieber hat, sollte sich telefonisch bei der Hausärztin beziehungsweise dem Hausarzt oder auch unter der Nummer 116 117 melden und das weitere Vorgehen besprechen. Ob ein kostenloser PCR-Test durchgeführt wird oder nicht, entscheiden Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise das zuständige Gesundheitsamt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wichtig: Ein positives Selbst- oder Schnelltestergebnis erhärtet den Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. Einer PCR-Bestätigung sollte in der Regel erst ein korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest vorausgegangen sein.

Testen lassen sollten Sie sich außerdem, um besonders gefährdete Menschen zu schützen. In welchen Fällen diese Tests kostenlos sind oder eine Zuzahlung von 3 Euro nötig ist, erfahren Sie www.zusammengegencorona.de.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 16.08.2022

Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen insbesondere vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:

  • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
  • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist („Freitesten“)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
  • Besucher:innen und Behandelte oder Bewohner:innen in unter anderem folgenden Einrichtungen:
    • Entbindungseinrichtungen
    • Tageskliniken
    • ambulante Dienste oder stationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe
    • Dialysezentren
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • Krankenhäuser
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets
  •  nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
  • Pflegende Angehörige
  • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 11.07.2022

Wer einen Bürgertest kostenlos oder gegen drei Euro Eigenbeteiligung machen möchte, muss den Anspruch darauf laut Bundesverordnung nachweisen oder glaubhaft machen.

Dies kann insbesondere durch geeignete Unterlagen erfolgen – zum Beispiel durch ein ärztliches Zeugnis oder den Mutterpass. Laut Bundesgesundheitsministerium ist es darüber hinaus möglich, eine sogenannte Eigenerklärung vorzulegen.

Zur Unterstützung beim Formulieren einer solchen Erklärung hat das NRW-Gesundheitsministerium kurzfristig eine Mustervorlage entwickelt. In die Vorlage sind alle Fälle aufgenommen worden, bei denen Tests kostenlos oder für die bundesweit vorgeschriebene Eigenbeteiligung von drei Euro möglich sind. 

Das Formular kann bereits am Computer oder auf dem Handy ausgefüllt werden. Aber auch das Ausdrucken und ein handschriftliches Ausfüllen sind natürlich möglich.

Hinweis:
Für Personen, die keinen Anspruch auf kostenlose oder Eigenanteil-Bürgertestungen haben, besteht weiterhin die Möglichkeit, eine Testung als Selbstzahler durchführen zu lassen.

das Robert Koch-Institut empfiehlt nach einem positiven Testergebnis eine wiederholende Selbsttestung ab Tag 5 nach dem positiven Testergebnis. Betroffene sollten solange in Isolation bleiben, bis der Antigen- oder PCR-Test negativ ausfällt.  

Für Beschäftigte im Bereich der Gesundheit und der Pflege ist die Freitestung ab Tag 5 erforderlich, wenn sie zuvor 48 Stunden keine Symptome hatten. Beachten Sie zudem die jeweiligen Regelungen in Ihrem Bundesland.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 01.09.2022

Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigen-Schnelltests. Die Abrechnung erfolgt hier nicht nach der Testverordnung, sondern im Rahmen der regulären vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkasse der Patientin oder des Patienten.

Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung ist in der Testverordnung geregelt. 

Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b S. 1 TestV. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.

Diesen Anspruch haben auch symptomatische Personen. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.

Zudem haben die nachfolgend aufgelisteten Personen einen Anspruch auf Testung. Ein strikter Anspruch auf eine PCR-Testung besteht jedoch nicht. Ob ein Antigen-Test oder ein PCR-Test durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Leistungserbringers und/oder richtet sich nach landesrechtlichen Vorgaben. Folgende Personengruppen haben gemäß Testverordnung einen Anspruch auf Testung:

  • Wenn sie von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurden
  • Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden: Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
  • Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde: Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben. 

    Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
    • Schulen, Kindertagesstätten
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Tageskliniken
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer humanmedizinischer Heilberufe
  • Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen. 

    Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen: 
    • Krankenhäuser
    • Rehabilitationseinrichtungen
    • stationäre Pflegeeinrichtungen
    • Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    • Einrichtungen für ambulante Operationen
    • Dialysezentren
    • ambulante Pflege
    • ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
    • Tageskliniken
    • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
    • stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
    • Obdachlosenunterkünfte
    • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Geflüchteten und Spätaussiedlern 

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 16.08.2022
Ob ein PCR-Test durchgeführt wird, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte und das Gesundheitsamt vor Ort. Zur Abklärung sollten Sie vorab die Corona-Anlaufstelle (sofern in Ihrem Bundesland vorhanden) anrufen und einen Termin vereinbaren. Termine können Sie zum Beispiel hier vereinbaren. Personen mit leichten Erkältungssymptomen sollten sich zu Hause selbst absondern, um möglichst wenig Kontakte zu haben. Diese Selbstisolierung sollte nach Empfehlung des Robert Koch-Instituts (RKI)

fünf Tage betragen. Betroffene sollten mit ihren Arbeitgebern klären, ob in dieser Zeit Homeoffice möglich ist. Gegebenenfalls sollten sie mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt über eine Krankschreibung sprechen.

Einen Anspruch auf bestätigende PCR-Testung haben auch Personen, die mittels Schnell- oder Selbsttests zuvor positiv getestet wurden. In diesen Fällen wird dennoch dringend empfohlen, eine Ärztin oder einen Arzt aufzusuchen, um die weitere Krankenbehandlung sicherzustellen. Das kann durch Teststellen nicht gewährleistet werden.


Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 10.08.2022
Nein, eine Warnmeldung der Corona-Warn-App bei asymptomatischen Personen reicht nicht mehr als Begründung für einen Anspruch auf PCR-Test aus. Den betroffenen Personen steht aber weiterhin der Anspruch auf Antigen-Schnelltestung nach § 4a Absatz 1 Nummer 7 Testverordnung mit einem Eigenanteil von 3 Euro zur Verfügung.

Fällt der Antigen-Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses gemäß § 4b Satz 1 TestV. Bei Vorliegen von COVID-19-spezifischen Symptomen kann im Rahmen der Krankenbehandlung durch einen Arzt/eine Ärztin auch direkt ein PCR-Test veranlasst werden.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 11.07.2022
Ja. Voraussetzung ist allerdings, dass ein vorangegangener Antigen-Schnell- oder Selbsttest positiv ausgefallen ist. In diesem Fall hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnell- oder Selbsttestergebnisses gemäß § 4b TestV. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (www.zusammengegencorona.de/faqs/testen) am 16.08.2022

Teststrategie

Informationen des Bundes

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Teststrategie? Dann informieren Sie sich gerne auch unter www.zusammengegencorona.de - dem Informationsangebot der Bundesregierung.

Auf der zentralen Corona-Plattform des Bundes werden allgemeine und bundesweit gültige Informationen zum Coronavirus sowie zum Testen angeboten: