Grundregeln |
- Persönliche Treffen bitte auf das absolute Mindestmaß und das Erlaubte reduzieren.
- Partys und vergleichbare Feiern sind generell untersagt.
- Im öffentlichen Raum mindestens anderthalb Meter Abstand zu anderen Menschen halten.
- Die Maske korrekt – also auch über der Nase – und überall dort tragen, wo es vorgeschrieben ist oder eng wird.
- Treffen ohne Mindestabstand sind nur in Ausnahmefällen gestattet. Dazu gehören beispielsweise:
- Treffen innerhalb des eigenen Hausstandes;
- Treffen des eigenen Hausstandes und einer weiteren Person. Zu betreuende Kinder dürfen mitgebracht werden;
- Schulische Betreuungsangebote (unter Beachtung der Corona-Betreuungsverordnung);
- Betreuung in Kitas im Rahmen des eingeschränkten Regelbetriebs (unter Beachtung der Corona-Betreuungsverordnung);
- Besuch von Spielplätzen im Freien durch Kinder;
- Fahrten im öffentlichen Personenverkehr – dies gilt auch für Fahrdienste zu den Impfzentren;
- zwingende Zusammenkünfte zur Berufsausübung;
- dringend erforderliche Jagden mit maximal fünf Personen;
- Treffen naher Angehöriger bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen.
- Bitte immer auf die Hygieneregeln achten, also beispielsweise regelmäßig die Hände waschen und grundsätzlich in die Armbeuge niesen.
- Empfehlenswert ist zudem, die Corona-Warn-App auf dem Handy zu installieren und zu nutzen.
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Alltagsmaske tragen |
- Eine Alltagsmaske ist unter anderem zu tragen
- in geschlossenen Räumen im öffentlichen Raum, wenn dort Besucherverkehr herrscht sowie auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich.
- im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften: auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstück des Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen. Wer ins Geschäft möchte, trägt gerne direkt die dort vorgeschriebene medizinische Maske.
- am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von anderthalb Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann,
- in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen – ab Klassenstufe 5 auch im Unterrichtsraum,
- auf Spielplätzen - gilt für Kinder ab dem Grundschulalter und ihre Eltern sowie eventuelle weitere Begleitpersonen.
- Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder im Vorschulalter, im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können (Attest notwendig).
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Medizinische Maske tragen |
- Eine medizinische Maske, die sogenannte OP-Maske, ist zu tragen
- in allen Geschäften des Einzel- und Großhandels sowie bei Friseuren,
- in Arztpraxen und vergleichbaren medizinischen Einrichtungen (auch in Krankenhäusern),
- in Bussen, Zügen des Nah- und Fernverkehrs und Taxen, Fahrten mit zum Beispiel Kleinbussen zu den Impfzentren sowie in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen und in Haltestellen,
- während Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung auch am Sitzplatz.
- Eine gute medizinische Maske (= OP-Maske) besteht aus dreilagigem Vlies, sie sollte die Europäische Norm EN 14683 erfüllen und die CE-Kennzeichnung tragen (steht auf der Packung des Herstellers).
- Natürlich kann alternativ auch eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) getragen werden, die einen noch etwas besseren Eigenschutz bietet. Auch hier auf die CE-Kennzeichnung (EN 149) achten.
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FFP2-Maske tragen |
- Für einen besseren Schutz der besonders gefährdeten Menschen sind Beschäftigte und Besucher der Pflegeheime und der Wohnheime für Menschen mit Behinderungen sowie Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten verpflichtet, beim unmittelbaren Kontakt zu ihnen eine so genannte FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) zu tragen.
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Kirchen und Religionsgemeinschaften |
- Die Religionsausübung ist ein hohes Gut, sie ist durch das Grundgesetz geschützt.
- Dennoch sind die Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgefordert, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob Gottesdienste und andere Versammlungen angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens als Präsenzveranstaltungen stattfinden können.
- Über Versammlungen mit Anwesenheit der Beteiligten müssen die örtlich zuständigen Behörden informiert werden.
- Falls die Beteiligten zu der Einschätzung kommen, dass Versammlungen mit Anwesenheit möglich sind, müssen die Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Einhaltung folgender Voraussetzungen sorgen:
- Einhaltung des Mindestabstands von anderthalb Metern, Tragen einer medizinischen Maske auch am Sitzplatz, Einführung eines Anmeldeverfahrens, Begrenzung der Teilnehmerzahl, Erfassung der Kontaktdaten und Verzicht auf gemeinsamen Gesang.
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Hochschulen, Schulen und Kitas |
- Schulen und Einrichtungen der Kinderbetreuung sollen unter Auflagen geöffnet bleiben.
- Präsenzveranstaltungen in Hochschulen und Schulen des Gesundheitswesens sind nur ausnahmsweise zulässig.
- Außerschulische Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenzform sind bis auf klar definierte Ausnahmen untersagt. Dazu gehört etwa der Musikunterricht, der unter bestimmten Voraussetzungen wieder möglich ist.
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Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen |
- Der Betrieb von Krankenhäusern, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen soll auf Basis eines einrichtungsbezogenen Konzepts geregelt werden.
- Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gilt: Mindestens jeden zweiten Tag sind das Pflegepersonal und alles weitere Personal, das – auch indirekt – Kontakt zu Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besuchern hat, auf das Coronavirus zu testen. Dafür reicht der Antigen-Schnelltest.
- Das gilt auch für das Personal ambulanter Pflegedienste, wenn sie Kontakt zu Pflegebedürftigen haben.
- Allen Besucherinnen und Besucher von Pflegeheimen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe wird empfohlen, sich unmittelbar vor dem Besuch mit Hilfe eines Schnelltests auf das Coronavirus testen zu lassen.
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Sport, Kultur und Freizeit |
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Einzelhandel, Gastronomie und Hotellerie |
- Zulässig bleibt der Betrieb von
- Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von Lebensmitteln, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
- Wochenmärkten für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien,
- Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
- Verkaufsstellen für Gemüsepflanzen, Saatgut, Schnittblumen und Topfpflanzen von geringer Haltbarkeit,
- Futtermittelmärkten und Tierbedarfsmärkten,
- Bau- und Gartenbaumärkten, Baustoffhandelsgeschäfte (nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten)
- Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden. Privatkunden ist nur der Kauf von Lebensmitteln erlaubt.
- sowie die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die „Tafeln“).
- Alle anderen Einzelhandelsbetriebe müssen schließen, können jedoch einen Bestell- und Abholservice einrichten, der den Coronaschutz-Regeln entspricht. Auch Reisebüros müssen schließen.
- Restaurants, Cafès, Imbisse, Kneipen und andere gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben. Ein Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, allerdings muss beim Verzehr ein Abstand von mindestens 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden.
- Betriebskantinen und Mensen in Bildungseinrichtungen dürfen nur noch dann ausnahmsweise öffnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist.
- Der Verkauf von Alkoholika zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt, wenn sie nicht aus medizinischen, pflegerischen oder sozial-ethischen Gründen dringend erforderlich sind.
- Busreisen zu touristischen Zwecken sind verboten.
- Reisen und private Besuche, die nicht zwingend notwendig sind, sollten verschoben oder abgesagt werden.
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Handwerk, Wirtschaft und Veranstaltungen |
- Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass Kontakte im Betrieb reduziert werden, sollen Möglichkeiten zur Arbeit im Homeoffice eröffnen und den Beschäftigten kostenlose Maske zur Verfügung stellen.
- Handwerksbetriebe und für den Alltag wichtige Dienstleister (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Auto- und Fahrradwerkstätten) können weiterhin ihren Tätigkeiten nachgehen.
- Dienst- und Handwerksleistungen, die nicht auf Distanz von mindestens anderthalb Metern angeboten werden können, sind bis auf wenige Ausnahmen untersagt.
- Nicht erlaubt sind unter anderem: Massage, Tätowierung, Kosmetik, Maniküre.
- Erlaubt bleiben: Dienst- und Handwerksleistungen im Gesundheitswesen, medizinische Fußpflege, Taxifahrten
- Ab 1. März 2021 wieder erlaubt sind: Friseurdienstleistungen und nichtmedizinische Fußpflege (nur mit Terminreservierung)
- Auch Ärzteschaft, Heilpraktiker und ambulante Pflegedienste können ihrer Arbeit weiterhin nachgehen.
- Der Betrieb von Fahrschulen für berufsbezogene Ausbildungen ist erlaubt. Darüber hinaus darf die praktische Ausbildung fortgesetzt werden, wenn bereits die Hälfte der Pflichtstunden absolviert wurde.
- Unternehmen aller Größen, Solo-Selbstständige und Selbstständige in freien Berufen können bei deutlichen Umsatzrückgängen durch die Corona-Pandemie Überbrückungshilfe beantragen.
- Messen und Ausstellungen sind untersagt.
- Veranstaltungen und Versammlungen sind ganz überwiegend nicht möglich.
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