Pflege und Gesundheitswesen
Informationen für Pflegende, Pflegebedürftige und Krankenhäuser
Pflegewegweiser NRW
Auf dem Internetportal des Pflegewegweiser NRW können sich Ratsuchende schnell einen Überblick über passende Beratungs- und Hilfsangebote in der Nähe ihres Wohnortes verschaffen. Das Internetportal bietet aus aktuellem Anlass auch einen FAQ-Bereich zum Thema Pflegesituation in Zeiten des Coronavirus. Unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4040044 steht der Pflegewegweiser NRW zusätzlich telefonisch zur Verfügung (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 9-12 Uhr und donnerstags von 14-17 Uhr).
Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz
Anbieter von Betreuungsgruppen können sich auf den Seiten der ebenfalls von Land und Pflegekassen geförderten Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz orientieren. Hier finden sich zum Beispiel Informationen zur Vermeidung von Ansteckungen mit dem Coronavirus und zu erforderlichen Hygieneanforderungen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Anbietern bei Fragen auch persönlich zur Verfügung.
Bundesrechtliche Änderungen zur Nutzung des Entlastungsbetrags
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist normalerweise zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nun – unabhängig von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht über eine landesrechtliche Anerkennung verfügen. Die Regelung ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2020.
Wichtig: Pflegebedürftige aller Pflegegrade können den angesparten Entlastungsbetrag aus dem Jahr 2019 bis zum 31. Dezember 2020 nutzen. Informationen zu dieser und weiteren Regelungen finden sich auf nachfolgender Seite des Bundesministeriums für Gesundheit.
Erhöhung der Hilfsmittelpauschale
Bei den Ausgaben für Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Schutzmaterial und Desinfektionsmittel, übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige jetzt bis zu 60 Euro pro Monat, anstatt den bisher maximal 40 Euro monatlich. Die Erhöhung gilt rückwirkend zum 1. April 2020 und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Ausschlaggebend ist das Datum auf dem Kaufbeleg.
Der erhöhte Erstattungsbetrag soll die zum Teil gestiegenen Preise für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ausgleichen. Die Rechtsgrundlage zur Erhöhung der Hilfsmittelpauschale ist § 4 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung.
Unterstützung im Alltag
Zur Unterstützung der häuslichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen und zur Entlastung pflegender Angehöriger hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit für mehr und flexiblere Angebote geschaffen. Vorübergehend dürfen alle anerkannten Anbieter von Unterstützungsangeboten im Alltag auch „Dienstleistungen bis zur Haustür erbringen“ (zum Beispiel den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs, die Erledigung von Botengängen zu Arzt und Apotheke oder den Abhol- und Lieferservice von Speisen und Wäsche). Auch die Abrechnung der Nachbarschaftshilfe wird erleichtert.
Verbesserung bei der Pflegezeit hilft bei Versorgungsengpässen
Pflegende Angehörige haben aktuell das Recht, bis zu 20 Tagen der Arbeit fernzubleiben (statt bisher bis zu 10 Tagen). Das gilt für den Fall, dass sie sich als Folge der SARS-CoV-2-Pandemie um die Versorgung ihrer Angehörigen kümmern, da diese ansonsten nicht sichergestellt werden kann, weil zum Beispiel ein Angebot geschlossen ist oder eine Pflegekraft ausfällt.
Bei der Pflegekasse kann ein Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung beantragt werden, wenn keine anderweitigen Ansprüche bestehen. Als Nachweis dient eine Bestätigung des Arztes oder der Einrichtung, die ihr Angebot eingestellt hat.
Kurzscreening für Besucher von vollstationären Einrichtungen der Pflege, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen
Alle Besucherinnen und Besucher von vollstationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen sollen registriert und einem Kurzscreening unterzogen werden. Es müssen unter anderem auch Fragen zum eigenen Gesundheitszustand und zu möglichen Covid-19-Kontakten innerhalb der letzten 14 Tage beantwortet werden. Das Gesundheits- und Sozialministerium des Landes Nordrhein-Westfalen stellt dafür einen Musterfragebogen zur Verfügung.
Freie Versorgungskapazitäten - Meldewesen für Krankenhäuser
Für eine gute Versorgung der Menschen ist es wichtig, einen aktuellen Überblick über freie intensivmedizinische Versorgungskapazitäten in den Kliniken zu haben. Das Land Nordrhein-Westfalen betreibt hierzu bereits seit längerer Zeit ein eigenes System (MediRIG IG NRW). Flankierend hat das Bundesministerium für Gesundheit im April 2020 per Verordnung die bundesweite Nutzung des „DIVI-IntensivRegisters" verpflichtend vorgegeben. Dieses wurde durch die „Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)" mit Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit sowie des Robert -Koch-Instituts (RKI) entwickelt und aufgebaut.
Auf der Grundlage der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 1. Juni 2021 des BMG wurde der Anspruch stationärer Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen auf Ausgleichszahlungen für coronabedingte Minderbelegungen nach § 111d SGB V bis zum 15.6.2021 verlängert.
Hier finden Sie alle notwendigen Formulare als Excel-Dateien:
- Anlage 1: Vereinbarung nach § 111d SGB „Ermittlung des Referenzwertes 2019“
- Anlage 2: Vereinbarung nach § 111d SGB „Berechnung des durchschnittlichen Vergütungssatzes“
- Anlage 3: Vereinbarung nach § 111d SGB „Ermittlung des Ausgleichsbetrages für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.09.2020“
- Anlage 3a: Vereinbarung nach § 111d SGB „Ermittlung des Ausgleichsbetrages für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis zum 15.06.2021“
- Anlage 4: Vereinbarung nach § 111d SGB „Nachberechnung der Ausgleichsansprüche für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 30.09.2020“
- Anlage 4a: Vereinbarung nach § 111d SGB „Nachberechnung der Ausgleichsansprüche für den Zeitraum vom 18.11.2020 bis zum 15.06.2021“
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