Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege und der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege wurden im Pflegeberufegesetz (PflBG) zusammengeführt. Dieses ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistisch ausgerichtete Ausbildung, in der sie einen Vertiefungsbereich in der praktischen Ausbildung wählen.
Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“.
Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie – statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen – einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben wollen.
Die Ausbildungsdauer beträgt generell in Vollzeit drei Jahre (2.100 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht / 2.500 Stunden praktische Ausbildung). Die Ausbildung findet an den Pflegeschulen und in Krankenhäusern, Einrichtungen der stationären Altenhilfe sowie der ambulanten Versorgung statt. Hierzu werden Ausbildungsverträge geschlossen. Die Auszubildenden erhalten während der Ausbildung eine Ausbildungsvergütung.
Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt. Die am Abschluss der Ausbildung stehende staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil.
Der Zugang zur bundeseinheiltich geregelten dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung ist - im Sinne der europäischen Vergleichbarkeit der Pflegeausbildungen - ohne Schulabschluss nicht möglich.
Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann sind gemäß § 11 Pflegeberufegesetz:
1. der mittlere Schulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder
2. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Schulabschluss, zusammen mit dem Nachweis
a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung von mindestens zweijärhiger Dauer.
b) einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung von mindestens einjähriger Dauer
oder
3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung.
Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung kann ein Pflegestudium absolviert werden. Informationen dazu gibt es hier.